Satzung der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie e.V.

 

Präambel

Die am 09.01.1971 gegründete Deutsche Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie ist in Fortsetzung der „Thoraxchirurgischen Arbeitstagungen“ (1958 – 1971) eine gemeinnützige Vereinigung von Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgen sowie anderen natürlichen und juristischen Personen, die sich wissenschaftlich und praktisch mit diesen Fachgebieten beschäftigen und sie fördern.

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie e.V.“ in der Kurzform „DGTHG“ (nachfolgend: die Fachgesellschaft).

(2) Sitz der Fachgesellschaft ist Berlin. Sie ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zwecke und Aufgaben

(1) Zwecke der Fachgesellschaft sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege.

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

-   Kontinuierliche Weiterentwicklung der Herz-, Thorax- und Gefäßmedizin, einschließlich der fachgebietsbezogenen und interdisziplinären Intensivmedizin, eine enge Zusammenarbeit der Mitglieder sowie stetigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch;

-   Pflege von Kontakten zu anderen Fachdisziplinen, wissenschaftlichen Fachgesellschaften und sonstigen Körperschaften (sofern es sich bei diesen Körperschaften um gemeinnützige oder solche des öffentlichen Rechts handelt), deren wissenschaftliches und klinisches Interesse ebenfalls der Herz-, Gefäß- und Thoraxmedizin gilt;

-   Veröffentlichung von Fachempfehlungen, Stellungnahmen, Positions- und Konsenspapieren, Kommentaren, Fachartikeln sowie Leitlinien für Ärzte, Patienten, Behörden, Ämter und die interessierte Bevölkerung zur Bekämpfung von Herz-, Thorax- und Gefäßkrankheiten;

-   Aufklärung über gesundheitliche Risiken und über die Vermeidung von Krankheiten durch Vorsorgemaßnahmen;

-   die Wahrnehmung der Belange der Lehre (Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung) und der Forschung;

-  Förderung der wissenschaftlichen Arbeit in den Fachgebieten, einschließlich der Auszeichnung von Personen und Verleihung von Preisen für besondere wissenschaftliche Leistungen im Sinne der Zwecke und Aufgaben der Fachgesellschaft sowie die zeitnahe Veröffentlichung der Auszeichnungen und der zugrundeliegenden Vergaberichtlinien;

-   Veranstaltung mindestens einer jährlichen wissenschaftlichen Tagung und zeitnahe Veröffentlichung der auf der Tagung gehaltenen Referate und Vorträge;

-   die Durchführung aller sonstigen Geschäfte und Maßnahmen, die geeignet sind, die in Abs. 1 benannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar zu fördern.

Die Fachgesellschaft unterhält Verbindungen zu den Ärztekammern, Patienten- und Berufsverbänden, anderen Fachgesellschaften sowie Behörden, Ämtern und sonstigen Gremien auf nationaler und internationaler Ebene.

(3) Zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke kann die Fachgesellschaft andere Körperschaften gründen und sich an solchen beteiligen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Fachgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Fachgesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Fachgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Fachgesellschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Fachgesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder des Vorstands (vgl. § 7 Abs. 1) führen ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Allerdings kann einzelnen oder allen für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung oder Vergütung, auch pauschal, gewährt werden, über deren Höhe der Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins entscheidet.

 

§ 4
Mitgliedschaft und Beitrag

(1) Mitglieder der Fachgesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Es gibt die folgenden Mitgliedschaftsarten:

a)  Ordentliches Mitglied
Ein Arzt oder Wissenschaftler kann ordentliches Mitglied werden, wenn er sich mit der Herz-, Gefäß- oder Thoraxmedizin oder einer Nachbardisziplin praktisch oder wissenschaftlich beschäftigt. Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied kann jederzeit durch förmlichen Aufnahmeantrag unter Benennung zweier sich für den Antragsteller verbürgender Mitglieder an den geschäftsführenden Vorstand der Fachgesellschaft gestellt werden.

b)  Senior-Mitglied
Am Ende der Berufstätigkeit kann ein ordentliches Mitglied Senior-Mitglied werden. Der Wechsel in den Status als Senior-Mitglied erfolgt durch Nachweis des Renteneintritts auf Antrag an den Gesamtvorstand.

c)  Ehrenmitglied
Einer natürlichen Person, die die Entwicklung der Herz-, Gefäß- oder Thoraxmedizin in überragender Weise gefördert hat, kann die Ehrenmitgliedschaft der Fachgesellschaft verliehen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung.

d)  Korrespondierendes Mitglied
Ein ausländischer Arzt oder Wissenschaftler kann korrespondierendes Mitglied werden, wenn er sich in besonderer Weise mit der Herz-, Gefäß- oder Thoraxmedizin beschäftigt hat. Korrespondierende Mitglieder werden gewählt vom Gesamtvorstand. Im Übrigen bedarf es eines förmlichen Aufnahmeantrags und der Benennung zweier sich für den Antragsteller verbürgender Mitglieder.

e)  Assoziiertes Mitglied
Jede natürliche Person, die den satzungsgemäßen Zwecken der Fachgesellschaft dient, kann assoziiertes Mitglied werden. Die Anmeldung zur Aufnahme und Wahl als assoziiertes Mitglied erfolgt gemäß den Bestimmungen für korrespondierende Mitglieder.

f)   Förderndes Mitglied
Jede juristische Person, die die satzungsgemäßen Zwecke der Fachgesellschaft zu fördern bereit ist, kann förderndes Mitglied werden. Über die förmlichen Anträge zur Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand.

(3) Über die Aufnahme in die Fachgesellschaft bzw. den Statuswechsel entscheidet im Fall des Abs. 2 lit. c) die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, in allen anderen Fällen der jeweils zuständige Vorstand (Gesamtvorstand oder geschäftsführender Vorstand) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a)  Austritt, der dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,

b)  Tod bei natürlichen oder Auflösung bei juristischen Personen,

c)  Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes aus wichtigem Grund und Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen. Als wichtige Gründe in diesem Sinne zählen insbesondere schwerwiegende Pflichtverstöße in Form persönlichen oder berufsethischen Fehlverhaltens gegen die Interessen und/oder Ziele des Vereins sowie die Nichtzahlung fälliger Mitgliedsbeiträge trotz wiederholter Mahnung. Über den Ausschluss von Mitgliedern durch den Gesamtvorstand entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Der ordentliche Rechtsweg wird ausgeschlossen. Ausschlussentscheidungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden des jeweils zuständigen Organs. Während des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Stimmrechte des Betroffenen.

(5) Ordentliche und fördernde Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Assoziierte Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Höhe der Hälfte des für die ordentlichen Mitglieder festgesetzten Beitrags zu entrichten. Ehren-, Senior- und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines begründeten Beschlusses des Gesamtvorstandes.

 

§ 5
Organe der Fachgesellschaft

(1) Die Organe der Fachgesellschaft sind:

a)  die Mitgliederversammlung (§ 6),
b)  der Vorstand (§ 7),
c)  der besondere Vertreter (§ 8).

(2) Daneben werden die in Abs. 1 benannten Organe durch Kommissionen (§ 9), Komitees (§ 10), Arbeitsgemeinschaften (§ 11), kontinuierliche und temporäre Projektgruppen (§ 12) sowie den Ältestenrat (§ 13) unterstützt.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich während der wissenschaftlichen Jahrestagung statt. Zu dieser Versammlung lädt der Präsident mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail ein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten,
b)  Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Gesamtvorstandes,
c)  Entgegennahme und Abnahme der Jahresrechnung des Schatzmeisters,
d)  Entlastung des Vorstandes,
e)  Wahl des 1. Vizepräsidenten (vgl. § 7 Abs. 8, Satz 1 und 2),
f)   Wahl des Sekretärs, des Schatzmeisters und der Beisitzer,
g)  Wahl der Ehrenmitglieder,
h)  Wahl der Mitglieder des Ältestenrates,
i)   Satzungsänderungen,
j)  Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten die ihr nach dieser Satzung zugewiesen sind sowie in solchen, die der Vorstand der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass zur Entscheidung vorlegt,
k)  Auflösung der Fachgesellschaft.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Gesamtvorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Die Einladungen erfolgen wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

(4) Der Gesamtvorstand kann beschließen, dass die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und/oder die Stimmabgabe im Rahmen dessen auch auf elektronischem Wege (etwa im Wege einer Online-Konferenz oder im Rahmen kombinierter Präsenz-Online-Versammlung mit Bild-, Tonübertragung) erfolgen kann. Die zur Teilnahme erforderlichen personalisierten Zugangsdaten werden den Mitgliedern zusammen mit der Einladung übermittelt.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Wahlen der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b), d) und e) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahl der Beisitzer gemäß § 7 Abs. 1 lit. g) erfolgt in einem Wahlgang durch schriftliche Stimmabgabe. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Sofern erforderlich, findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt.

(6) Die Versammlungsleitung obliegt dem Präsidenten der Fachgesellschaft, im Falle seiner Verhinderung dem Geschäftsführer.

(7) Der Sekretär fertigt von der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll an, das in der wissenschaftlichen Fachzeitschrift der Fachgesellschaft veröffentlicht wird.

 

§ 7
Vorstand

(1)  Stimmberechtigte Mitglieder des Gesamtvorstandes sind:

a)  Der Präsident,
b)  der 1. Vizepräsident,
c)  der 2. Vizepräsident,
d)  der Sekretär,
e)  der Schatzmeister,
f)   der Editor der wissenschaftlichen Fachzeitschrift der Fachgesellschaft,
g)  die sechs Beisitzer.

(2) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Gesamtvorstand ferner der federführende Schriftleiter der Weiterbildungsfachzeitschrift der Fachgesellschaft sowie ein von der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) sowie ein vom Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) jeweils entsandter Vertreter an.

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Gesamtvorstand der Chronist der Fachgesellschaft sowie jeweils ein von den nachfolgenden Körperschaften entsandter Vertreter an:

a)  Deutsche Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V. (DGK),
b)  Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie e.V. (DGPK),
c)  Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin – Gesellschaft für operative, endovaskuläre und präventive Gefäßmedizin e.V. (DGG),
d)  Deutsche Gesellschaft für Thoraxchirurgie e.V. (DGT),
e)  Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. (DGAI),
f)   Deutsche Gesellschaft für Kardiotechnik (DGfK),
g)  Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI),
h)  Deutsche Transplantationsgesellschaft e.V. (DTG),
i)   Deutsche Herzstiftung e.V.

(4) Die Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1, der federführende Schriftleiter der Weiterbildungsfachzeitschrift und der Chronist der Fachgesellschaft müssen Mitglieder der Fachgesellschaft sein. Die von den Körperschaften nach Abs. 2 und 3 entsandten Vertreter müssen nicht zwingend, sollten jedoch Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie sein.

(5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Sekretär und sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(6) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den in Abs. 1 lit. a) bis f) benannten Personen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Sekretär sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, im Vertretungsfall der Sekretär.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Sekretär. Beide sind einzeln zur Vertretung der Fachgesellschaft berechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der Sekretär soll vom Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen.

(8) Die Amtsperiode für den Präsidenten und die zwei Stellvertreter beträgt jeweils zwei Jahre, wobei nur der 1. Vizepräsident gemäß § 6 Abs. 2 lit. e) unmittelbar von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Nach Ablauf seiner zweijährigen Amtsperiode rückt der 1. Vizepräsident turnusmäßig in das Amt des Präsidenten ein und der bisherige Präsident übernimmt das Amt des 2. Vizepräsidenten. Die Amtszeit des Sekretärs, des Schatzmeisters und des Chronisten der Fachgesellschaft beträgt je sieben Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Editor der wissenschaftlichen Fachzeitschrift, der federführende Schriftleiter der Weiterbildungsfachzeitschrift und der Chronist der Fachgesellschaft werden vom Gesamtvorstand gewählt und berufen. Die Beisitzer werden für jeweils zwei Jahre gewählt, drei Beisitzer in den Jahren mit gerader und drei in den Jahren mit ungerader Zahl; eine direkte Wiederwahl ist einmal möglich. Bei Wahlen um die eigene Person steht den betroffenen Vorstandsmitgliedern kein Stimmrecht zu.

(9) Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben jedoch jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

(10) Der Gesamtvorstand entscheidet in allen strategischen Angelegenheiten der Fachgesellschaft, insbesondere im Sinne des § 2 der Satzung und verwaltet ihr Vermögen. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Fachgesellschaft. Dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand fallen außerdem die ihnen in hiesiger Satzung jeweils zugewiesenen Aufgaben zu. Zur Regelung der näheren Einzelheiten der Aufgabenverteilung geben sich der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand eine gemeinsame Geschäftsordnung.

 

§ 8
Besonderer Vertreter („Geschäftsführer“)

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte der Fachgesellschaft kann der Gesamtvorstand einen besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB („Geschäftsführer“) bestellen. Der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom geschäftsführenden Vorstand abgeschlossen.

(2) Im Rahmen seiner Tätigkeit verantwortet der Geschäftsführer die Geschäftsstelle der Fachgesellschaft und ist das Bindeglied zwischen dieser und dem Vorstand (vgl. § 7). Daneben obliegen dem Geschäftsführer der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern sowie alle ihm in dieser Satzung oder kraft Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben. Gegenüber dem Gesamt- und geschäftsführenden Vorstand ist er weisungsunterworfen. An den Versammlungen der weiteren Organe des Vereins nach § 5 Abs. 1 lit. a) und b) sowie seiner Gremien nach § 5 Abs. 2 ist er zur Teilnahme berechtigt. In Ausübung seiner Funktion steht ihm ein eigenes Stimmrecht nicht zu.

 

§ 9
Kommissionen

Der geschäftsführende Vorstand setzt für besondere Aufgaben Kommissionen ein, deren Mitglieder von ihm bestimmt werden. Aufgabengegenstand von Kommissionen sind Themen von vereinsspezifischer und/oder sachlich hervorgehobener Relevanz. Kommissionen handeln auf Grundlage einer Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand erlassen wird.

 

§ 10
Komitees

Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen erfolgt durch Komitees, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden. Komitees sind den Weisungen des Gesamtvorstandes unterworfen und an die vom Gesamtvorstand erlassenen Geschäftsordnung gebunden.

 

§ 11
Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften sind Einrichtungen der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie, die vom Gesamtvorstand der Fachgesellschaft auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern eingesetzt werden. Die Arbeitsgemeinschaften kümmern sich um wissenschaftliche und klinische Belange im diagnostischen und therapeutischen Bereich der Herz-, Gefäß- und Thoraxmedizin. Mindestens einmal jährlich ist der geschäftsführende Vorstand durch einen strukturierten Bericht über den Stand der Arbeit zu unterrichten. Im Übrigen wird die Arbeitsweise durch eine vom Gesamtvorstand zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 12
Projektgruppen

Die Bearbeitung anlassbezogener Themen erfolgt durch kontinuierliche oder temporäre Projektgruppen. Sie werden vom Gesamt- oder geschäftsführenden Vorstand eingesetzt und handeln auf Grundlage einer vom Gesamtvorstand erlassenen Geschäftsordnung. Im Bedarfsfall erfolgt die Einsetzung und das Handeln temporärer Projektgruppen und deren Mitglieder mit vordringlicher, einstweiliger Zielrichtung.

 

§ 13
Ältestenrat

Der Ältestenrat ist eine Institution für die individuelle, gegebenenfalls schlichtende Beratung eines oder mehrerer Mitglieder der Fachgesellschaft bei Konflikten untereinander, oder bei Kontroversen im medizinischen Umfeld (medizinische Kollegen, Klinikverwaltungen, Organisationen) mit öffentlicher Tragweite. Der Ältestenrat ist vom Vorstand unabhängig und besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die für sieben Jahre gewählt werden und nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein oder eine sonstige Organfunktion bekleiden dürfen. Das Votum des Ältestenrates hat empfehlenden Charakter für den Gesamt- und auch den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 14
Änderung der Satzung

Über Satzungsänderungen kann die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden nur beschließen, wenn die Änderungsanträge den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

 

§ 15
Auflösung der Fachgesellschaft, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

(1) Die Auflösung oder der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Fachgesellschaft kann nur mit 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung und in schriftlicher und namentlicher Abstimmung beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung der Fachgesellschaft oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke werden ihre Mittel zur Abdeckung der Restverbindlichkeiten verwendet.

(3) Bei Auflösung der Fachgesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft dem Deutsche Herzstiftung e.V., Bockenheimer Landstr. 94-96, 60323 Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zu.

 

§ 16
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Satzung verwendeten Personen‑, Funktions- und/oder Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.    

 

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.02.1980 beschlossen.
1. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 16.02.1995
2. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 25.02.1999
3. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 17.02.2004
4. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2008
5. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 13.02.2012
6. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 09.02.2015
7. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 15.02.2016