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Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgi

1.0

Name, Gemeinnützigkeit, Sitz, Geschäftsjahr

1.1

Die am 9. Januar 1971 gegründete Deutsche Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie e.V. ist in Fortsetzung der „Thoraxchirurgischen Arbeitstagungen" (1958-1971) eine Vereinigung von Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgen sowie anderen natürlichen oder juristischen Personen, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit diesem Fachgebiet beschäftigen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.2

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.3

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

1.4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.0

Zweck und Aufgaben

2.1

Die Gesellschaft bezweckt die Weiterentwicklung des Fachgebietes, einschließlich der fachbezogenen Intensivmedizin, eine enge Zusammenarbeit ihrer Mitglieder sowie Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit in- und ausländischen Wissenschaftlern und Fachgesellschaften. Sie pflegt Kontakte zu anderen Disziplinen und wissenschaftlichen Gesellschaften, deren wissenschaftliches und klinisches Interesse ebenfalls Fragen des Kreislaufs und der Atmung gilt. Die Gesellschaft nimmt Belange der Lehre (Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung), der Forschung und der Krankenversorgung wahr. Hierzu unterhält sie insbesondere Verbindungen zu den Ärztekammern, dem Deutschen Ärztetag und den Berufsverbänden.

2.2

Der Verwirklichung dieser Zwecke und Aufgaben dienen:

2.2.1

die Veranstaltung mindestens einer jährlichen wissenschaftlichen Tagung,

2.2.2

die Veröffentlichung der auf dieser Tagung gehaltenen Referate und Vorträge,

2.2.3

die Förderung wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie,

2.2.4

die Auszeichnung von Personen und die Verleihung von Preisen für besondere Leistungen im Sinne der Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft,

2.2.5

die Beratung und Unterstützung von Behörden und Gremien in Fragen der Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie.

3.0

Mitglieder

3.1

Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, Senior-Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie fördernde und assoziierte Mitglieder.

3.1.1

Ordentliches Mitglied

 

kann ein Arzt oder Wissenschaftler werden, der sich mit Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie oder Nachbardisziplinen praktisch oder wissenschaftlich beschäftigt.

3.1.2

Senior-Mitglied

 

Am Ende der Berufstätigkeit kann ein ordentliches Mitglied Senior-Mitglied werden. Es entfällt der Mitgliedsbeitrag. Senior-Mitglieder erhalten das zur Jahrestagung veröffentlichte Abstractheft.

3.1.3

Korrespondierendes Mitglied

 

kann ein ausländischer Arzt oder Wissenschaftler werden, der sich in besonderer Weise mit Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie beschäftigt hat und geehrt werden soll.

3.1.4

Ehrenmitglied

 

kann jede natürliche Person werden, die die Entwicklung der Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie in überragender Weise gefördert hat.

3.1.5

Förderndes Mitglied

 

 kann jede juristische Person werden, die dem satzungsgemäßen Zweck der Gesellschaft dient.

3.1.6

Assoziiertes Mitglied

 

kann jede natürliche Person werden, die dem satzungsgemäßen Zweck der Gesellschaft dient.

3.2

Begründung der Mitgliedschaft

3.2.1

Die Anmeldung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann jederzeit erfolgen. Förmliche Aufnahmeanträge sind unter Benennung von 2 Mitgliedern als Bürgen an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die Namen der Antragsteller werden den Mitgliedern bekannt gegeben. Diese können sich innerhalb von 2 Wochen schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu den Anträgen äußern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gesellschaft mit 2/3 Mehrheit.

3.2.2

Ein korrespondierendes Mitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

3.2.3

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3.2.4

Die Anmeldung für die Aufnahme als assoziiertes Mitglied kann jederzeit erfolgen. Förmliche Aufnahmeanträge sind unter Benennung von 2 Mitgliedern als Bürgen an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gesellschaft mit 2/3 Mehrheit.

3.2.5

Über formlose schriftliche Anträge zur Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand.

3.3

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

3.3.1

durch den Tod,

3.3.2

durch Austritt, der dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen ist,

3.3.3

durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft schädigen, bzw. deren Interessen zuwider handeln, werden auf Antrag von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern an den Präsidenten durch den Vorstand schriftlich abgemahnt und unter Nennung der wesentlichen Verstöße zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Bei wiederholtem oder fortgesetztem gleichem Fehlverhalten werden diese Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen. Zuvor hat der Vorstand den Antrag auf Ausschluss unter Nennung der wesentlichen Ausschlussgründe dem betreffendem Mitglied schriftlich mitzuteilen und das Mitglied zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 6 Wochen aufzufordern. Gegen den Vorstandsbeschluss ist die Berufung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich, die mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

3.3.4

Beitragspflichtige Mitglieder verlieren die Mitgliedschaft, wenn sie mehr als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.

3.4

Beitrag

 

Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und für das laufende Kalenderjahr erhoben wird. Assoziierte Mitglieder haben einen Jahresbeitrag, in Höhe der Hälfte des für die ordentlichen Mitglieder festgesetzten Beitrags, zu entrichten. Senior-Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines formellen Vorstandsbeschlusses.

4.0

Organe der Gesellschaft

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

4.1

die Mitgliederversammlung (5.0),

4.2

der Vorstand (6.0).

5.0

Die Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich während der wissenschaftlichen Tagung statt. Zu dieser Versammlung lädt der Präsident mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vorher dem Vorstand eingereicht werden und eine Begründung enthalten. Zur Zulassung weiterer Anträge bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

5.1.1

die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten (6.1.1),

5.1.2

die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Sekretärs (6.1.4),

5.1.3

die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters (6.1.5),

5.1.4

die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes

5.1.5

die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (6.1),

5.1.6

die Wahl der korrespondierenden Mitglieder und Ehrenmitglieder,

5.1.7

die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,

5.1.8

die Entscheidung über Anträge auf Satzungsänderungen,

5.1.9

die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand aus besonderem Anlass der Mitgliederversammlung vorträgt,

5.1.10

die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft.

5.2

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 40 ordentlichen Mitgliedern verlangt wird. Die Einladungen erfolgen wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

5.3

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Wahlen der Vorstandsmitglieder unter Ziffer 6.1-6.1.5 ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahl der Beisitzer (6.1.6-6.3.3) erfolgt in einem Wahlgang durch schriftliche Stimmenabgabe. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Sofern erforderlich, findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt.

5.4

Der Sekretär fertigt von der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll an, das im Journal der Gesellschaft veröffentlicht wird. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb eines Monats nach Aussendetermin (Datum des Poststempels) schriftlich beim Präsidenten eingelegt werden.

6.0

Der Vorstand

6.1

Mitglieder des Vorstandes sind:

6.1.1

der Präsident,

6.1.2

der 1. Vizepräsident,

6.1.3

der 2. Vizepräsident,

6.1.4

der Sekretär,

6.1.5

der Schatzmeister,

6.1.6

6 Beisitzer.

6.1.7

Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Vorstand ferner an:

  1) der Editor der wissenschaftlichen Zeitschrift, der vom engeren Vorstand bestellt wird,

 

2) ein Vertreter des Gebietes Chirurgie, der von der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie bestellt wird,

 

3) ein Vertreter des Schwerpunktes Thoraxchirurgie, der von der Deutschen Gesellschaft für Thoraxchirurgie bestellt wird und

 

4) ein Referent, der vom engeren Vorstand bestellt wird und die berufspolitischen Interessen im Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. vertritt.

6.1.8

 Als beratende Mitglieder gehören dem Vorstand ferner an:

  1) der vom Vorstand berufene Chronist,
 

2) der vom Vorstand berufene Leiter der Jahrestagung,

 

3) ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung e.V. (DGK), der von der DGK bestellt wird,

 

 4) ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Kardiologie (DGPK), der von der DGPK bestellt wird,

 

 5) ein Vertreter des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen (BDC), der vom BDC bestellt wird.

6.1.9

Die unter 6.1.7 (Nr. 2 und 3) und 6.1.8 (Nr. 2 bis 4) aufgeführten Vertreter brauchen nicht, sollten jedoch Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefässchirurgie sein.

6.2

Zum engeren Vorstand gehören die Personen 6.1.1-6.1.5.

 

Vorstand im Sinne des § 28 BGB sind nur der Präsident und der 1. Vizepräsident. Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der 1. Vizepräsident und 2 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, im Vertretungsfall der 1. Vizepräsident. Der engere Vorstand trifft dringliche Entscheidungen. Diese werden auf der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes (Personen 6.1.1-6.1.7) zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der 1. Vizepräsident und 6 weitere Mitglieder anwesend sind. Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.

6.3

Amtsperioden

 

Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr (1.4). Die Amtsperiode beträgt für

6.3.1

den Präsidenten (6.1.1) und die zwei Stellvertreter (6.1.2 und 6.1.3) je zwei Jahre in jedem Amt, wobei der jeweilige 1. Vizepräsident nach Ablauf seiner 2-jährigen Amtsperiode in das Amt des Präsidenten aufrückt und wiederum der 2. Vizepräsident derjenige wird, der der Präsident der vorhergehenden Amtsperiode war, ohne dass es einer Neuwahl im Sinne von 5.1.5 der Satzung bedarf.

6.3.2

den Sekretär (6.1.4), den Schatzmeister (6.1.5), den Editor der wissenschaftlichen Zeitschrift (6.1.7. Nr. 1) und den Referenten im Berufsverband (6.1.7 Nr. 3) je sieben Jahre.

6.3.3

1) Die Beisitzer (6.1.6) je zwei Jahre. Drei werden in den Jahren mit gerader und drei in den Jahren mit ungerader Zahl gewählt. Die direkte Wiederwahl ist einmal möglich.

 

2) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder (6.1.7 Nr. 2 bis 4) sowie das weitere beratende Mitglied (6.1.8 Nr. 2) werden jeweils zwei Jahre bestellt.

6.3.4

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch jeweils bis zur Neuwahl jedes Vorstandes im Amt.

6.4

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere im Sinne des Absatzes 2.0 der Satzung und verwaltet ihr Vermögen. Darüber hinaus regelt er alle in der Satzung nicht angeführten Angelegenheiten.

7.0

Kommissionen

 

Der Vorstand setzt für besondere Aufgaben Kommissionen ein, deren Mitglieder von ihm bestimmt werden. Wenn es sachlich geboten erscheint, können auch Nichtmitglieder der Gesellschaft in eine Kommission berufen werden. Der Präsident der Gesellschaft ist Mitglied und Leiter aller Kommissionen. Er kann die Leitung an ein anderes Mitglied delegieren.

8.0

Arbeitsgruppen (synonym Arbeitsgemeinschaften)

 

Arbeitsgruppen sind Einrichtungen der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie, die vom Vorstand der Gesellschaft auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern eingesetzt werden. Die Arbeitsgruppen kümmern sich um wissenschaftliche und klinische Belange im diagnostischen und therapeutischen Bereich des gesamten Fachgebietes. Die Arbeitsweise wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

9.0

Ältestenrat

 

Aufgabe des Ältestenrates ist die individuelle ggf. schlichtende Beratung eines oder mehrerer Mitglieder der Gesellschaft bei Konflikten untereinander, oder bei Kontroversen im medizinischen Umfeld (medizinische Kollegen, Klinikverwaltungen, Organisationen) mit öffentlicher Tragweite. Der Ältestenrat ist vom Vorstand unabhängig und besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen oder ein anderes öffentliches Amt in der Gesellschaft bekleiden. Das Votum des Ältestenrats hat empfehlenden Charakter für den Vorstand. Auf Empfehlung des Ältestenrats kann der Vorstand ein Mitglied aus der Gesellschaft ausschließen. Eine Wiederaufnahme in die Gesellschaft ist nach Beantragung nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

10.0

Änderung der Satzung

 

Über Satzungsänderungen kann die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden nur beschließen, wenn die Änderungsanträge den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

11.0

Auflösung der Gesellschaft

11.1

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung und in schriftlicher und namentlicher Abstimmung beschlossen werden.

11.2

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft werden ihre Mittel zur Abdeckung der Restverbindlichkeiten verwendet.

11.3

Das verbleibende Vermögen ist an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage zu übertragen, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziffern 1 und 2 der Satzung verwendet wird.

11.4

Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Gesellschaft ist 11.3 der Satzung ebenfalls anzuwenden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.02.1980 beschlossen.
1. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 16.02.1995
2. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 25.02.1999
3. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 17.02.2004
4. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2008
5. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 13.02.2012


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